Die Gerichte der Vertragsstaaten, die mit Klagen nach befaßt werden, prüfen ihre Zuständigkeit nach den Artikeln 2 bis 6 von Amts wegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Gerichte der Vertragsstaaten, die mit Klagen nach befaßt werden, prüfen ihre Zuständigkeit nach den Artikeln 2 bis 6 von Amts wegen.