Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt IV

Schlußbestimmungen

(1) Bestehende Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die diesem Entwicklungsprogramm widersprechen, sind binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Entwicklungsprogramm anzupassen (§ 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes).

(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

(3) und Anlage A in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) und 3, , , 12 und 13 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen , 4 und 5 Abs. 1, 2 lit. a und c, , 7, 8, 10 Abs. 3, 4 lit. a und e sowie Abs. 5.