Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landwirtschaft

(1) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)

(2) Für die Entwicklung der Landwirtschaft sind folgende besondere Zielsetzungen anzustreben:

a) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)

b) Verbesserung der Flurverfassung;

c) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2023)

d) Intensivierung des Weinbaues mit vorzugsweiser Direktvermarktung und unter Ausnutzung der Möglichkeiten des Fremdenverkehrs;

e) Aufforstung ungünstig zu bewirtschaftender Grundstücke, Qualitätsverbesserung bei den Holzarten und funktionsgerechte Forstaufschließungen.

(3) Innerhalb der Weinbaufluren soll der Neuauspflanzung von Weinreben der Vorrang eingeräumt werden.