Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkung

(1) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).

(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs.1 Kärntner Raumordnungsgesetz).

(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

(4) In den Flächenwidmungsplänen sind geeignete Standorte für allgemeine Sportanlagen festzulegen.

(5) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für

a) das Land Kärnten,

b) die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und

c) die Vertreter der unter lit a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.

Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs.3 keine Anwendung.