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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 1/1978

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INHALTSVERZEICHNIS

Ziele

Standorte

Wirkung

ANM zu : Auf den Abdruck der Anlage wird verzichtet.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr 76/1969, und des § 7 Abs 1 des Kärntner Sportgesetzes, LGBl. Nr 41/1973, wird verordnet:

Ziele

1. Die Kärntner Bevölkerung soll Sport zur Erholung, zur sozialen Entfaltung und körperlichen Ertüchtigung innerhalb zumutbarer Entfernungen und mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit und Kosten ausüben können.

2. Die Einrichtungen des Sportes sollen funktionsgerecht und an solchen Orten errichtet werden, daß ihre Kapazität voll ausgenützt werden kann.

3. Allgemeine Sportanlagen (Sportplätze, Sporthallen, Hallenbäder) sollen gleichermaßen den außerschulischen und den schulischen Leibesübungen dienen.

4. Sportstätten sind sportgerecht und ökonomisch in Bau, Erhaltung und Betrieb zu gestalten.

5. Die bauliche Gestaltung soll Körperbehinderten eine hindernisfreie Benützung der Sportstätten ermöglichen.

6. Es sollen nur solche Sportstätten errichtet werden, bei denen die zu erwartenden Betriebskosten durch den Kostenträger aufgebracht werden können.

7. Allgemeine Sportanlagen sollen in leicht erreichbarer Entfernung von Schulen oder überhaupt bei diesen angeordnet sein.

8. Bei größeren Sportanlagen sollen Sportveranstaltungen mit Zuschauern möglich sein.

Standorte

Der Bedarf an allgemeinen Sportanlagen (Sportplätzen, Sporthallen, Hallenbäder) ergibt sich aus der Anlage.

Wirkung

(1) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).

(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs.1 Kärntner Raumordnungsgesetz).

(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

(4) In den Flächenwidmungsplänen sind geeignete Standorte für allgemeine Sportanlagen festzulegen.

(5) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für

a) das Land Kärnten,

b) die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und

c) die Vertreter der unter lit a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.

Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs.3 keine Anwendung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.