Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestehende Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungs- und (Teil-) Bebauungspläne, die diesem Entwicklungsprogramm widersprechen, sind bei der jeweils nächsten Änderung - spätestens jedoch binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung - dem Entwicklungsprogramm anzupassen (, und , LGBl. Nr. 49/2019).