Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Sofern in dieser Verordnung auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Sofern in dieser Verordnung auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.