Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2019
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2019 anhängigen Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 24 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 1 StROG bereits gefasst wurde.
(2) In Vorrangzonen können sonstige Bestandserweiterungen von Windkraftanlagen unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß vorgenommen werden, sofern deren elektrische Gesamtleistung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2019 bereits mindestens 20 MW betragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019
