Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich erbringen zur Durchführung der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß folgende Leistungen:

1. Entsendung von Experten nach Malaysia und Bezahlung ihrer Gehälter, Auslandszulagen, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Kranken- und Unfallversicherung;

2. technologische, metallurgische und aufbereitungstechnische Labor- sowie halbtechnische Untersuchungen der Rohstoffproben in österreichischen Instituten;

3. Ausstattung des österreichischen Expertenteams mit den österreichischerseits als erforderlich angesehenen Feldgeräten.