Artikel X
Die Vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig über die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen unterrichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig über die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen unterrichten.