Artikel IX
Die Republik Bolivien verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die Corporacion Minera de Bolivia die Führung der Ausbildungsstätte nach Ablauf von zwei Jahren nach der Betriebsaufnahme übernimmt und widmungsgemäß in Eigenregie weiterführt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IX
Die Republik Bolivien verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die Corporacion Minera de Bolivia die Führung der Ausbildungsstätte nach Ablauf von zwei Jahren nach der Betriebsaufnahme übernimmt und widmungsgemäß in Eigenregie weiterführt.