Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
. Auf Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind die bis 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass neu vorzulegende Nominierungsvorschläge nur dann als gesetzmäßig anzusehen sind, wenn ihre Erstattung gemäß bis 4 oder erfolgt ist und dadurch der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß gewahrt bleibt. Andernfalls sind die entsprechenden Nominierungsbeschlüsse nichtig ().
