Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Bemessungsgrundlage für die im genannten Vermögenswerte beträgt 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 und ist gemäß in RE umzurechnen.