. Die Bemessungsgrundlage für die im genannten Vermögenswerte beträgt 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 und ist gemäß in RE umzurechnen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Bemessungsgrundlage für die im genannten Vermögenswerte beträgt 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 und ist gemäß in RE umzurechnen.