Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist von den für jede Vermögensart maßgeblichen Bemessungsgrundlagen auszugehen.

(2) Bei Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Einheiten ist die Entschädigung im ganzen zu ermitteln; dies gilt auch in Fällen, auf die die Bestimmungen des zutreffen.

(3) Die Bemessungsgrundlagen sind in Rechnungseinheiten (RE) auszudrücken; die Umrechnung der Währungen hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Bruchteile, die sich bei der Umrechnung in RE ergeben, sind auf volle RE aufzurunden.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 557/1979)