Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Leistungsvoraussetzungen

. Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass

1. ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder - falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde - diese Entscheidung oder Regelung unzureichend war;

2. der Antragsteller für Verluste im Sinne des nicht ausreichend entschädigt wurde; oder

3. eine gemäß erhobene Forderung berechtigt ist,

kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.