Besondere Leistungsvoraussetzungen
. Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass
1. ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder - falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde - diese Entscheidung oder Regelung unzureichend war;
2. der Antragsteller für Verluste im Sinne des nicht ausreichend entschädigt wurde; oder
3. eine gemäß erhobene Forderung berechtigt ist,
kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.
