Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsentschädigung

(1) Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Prüfung eine Entschädigung in folgender Höhe:

Funktion:

Höhe der Entschädigung in % aus E 1/1/1:

 

Prüferin oder Prüfer bei mündlichen Teilprüfungen

2,088

 

Betreuerin oder Betreuer bei der praktischen oder schriftlichen Arbeit

1,815

 

(2) gilt sinngemäß.