Prüfungsentschädigung
(1) Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Prüfung eine Entschädigung in folgender Höhe:
Funktion: | Höhe der Entschädigung in % aus E 1/1/1: |
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Prüferin oder Prüfer bei mündlichen Teilprüfungen | 2,088 |
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Betreuerin oder Betreuer bei der praktischen oder schriftlichen Arbeit | 1,815 |
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(2) gilt sinngemäß.
