. Die Entschädigung ist zu leisten
1. österreichischen physischen Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist (Geschädigte), oder
2. ihren Rechtsnachfolgern.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Entschädigung ist zu leisten
1. österreichischen physischen Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist (Geschädigte), oder
2. ihren Rechtsnachfolgern.