Entschädigung
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.
(2) Dem Vorsitzenden der ASVK sowie dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Entschädigung
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.
(2) Dem Vorsitzenden der ASVK sowie dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat.