Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung

(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.

(2) Dem Vorsitzenden der ASVK sowie dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat.