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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 74/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13 Abs. 7 und 15 Abs. 6 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

Finanzielle Ansprüche

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission – ASVK – sowie der Altstadtanwalt haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Entschädigung

(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.

(2) Dem Vorsitzenden der ASVK sowie dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2014 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes, GZ Nr. 155/2014, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.