Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. ABSCHNITT

Zur Eheschließung erforderliche Urkunden

(1) Für die zivilrechtlich wirksame Eheschließung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten im anderen Staat sind erforderlich:

a) ein von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates nach dem Muster der Anlage zum Übereinkommen von München vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen *) ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis;

b) weitere nach dem Recht des Eheschließungsstaates vorgesehene Urkunden, welche die Vertragsstaaten einander gemäß Absatz 3 Buchstabe a mitteilen werden.

(2) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Voraussetzungen der Eheschließung werden durch Absatz 1 nicht berührt.

(3) Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen:

a) die Urkunden, die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und für die Eheschließung erforderlich sind;

b) die für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zuständigen Behörden;

c) jede Änderung hinsichtlich der Buchstaben a und b dieses Absatzes.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 417/1985