Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des und des die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des letzter Satz, des und des die Bundesministerin für Justiz;
4. hinsichtlich des die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
5. hinsichtlich des nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;
6. hinsichtlich des der Bundesminister für Inneres;
7. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Beachte: Z 1: Verfassungsbestimmung
