Mitwirkung der Bundespolizei
. Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des und Z 3 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
