Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Mehrverbrauch

.  (1) Wird die strafbare Handlung gemäß dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß bzw. bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß oder 33, kann die gemäß oder 27 zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.