Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Speicherung von Medikationsdaten ()

. (1) Speicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).

(2) Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufs im niedergelassenen Bereich:

1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in lit. c sublit. qq und lit. d Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 341 oder stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß verpflichtet.

2. Ab 1. Jänner 2026 sind die in genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Z 1 umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß verpflichtet.

3. Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß verpflichtet.

(3) Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.

(4) Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe verpflichtet.