Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Speicherverpflichtungen

Grundsätze der Speicherverpflichtung

. (1) Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den und nichts anderes ergibt.

(2) Speicherverpflichtungen für Krankenanstalten:

1. Für Krankenanstalten gemäß , die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, private Krankenanstalten gemäß und Krankenanstalten, die gemäß von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betriebenen werden, gelten folgende Speicherverpflichtungen:

a) Speicherung von Entlassungsbriefen ();

b) Speicherung von Laborbefunden ();

c) Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik ();

d) Speicherung von Pathologiebefunden ( in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012) und

e) Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen ( in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012.

2. Selbstständige Ambulatorien gemäß , deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des umfasst, speichern Medikationsdaten bei deren Verordnung.

(3) Speicherverpflichtungen für Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:

1. Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Laborbefunden ().

2. Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik ().

3. Die Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung () gilt für folgende Ärzte und Ärztinnen:

a) Ärztinnen und Ärzte der Allgemeinmedizin,

b) Fachärztinnen und Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des ,

c) Fachärztinnen und Fachärzte einer der folgenden Sonderfächer:

aa) Augenheilkunde und Optometrie,

bb) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

cc) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

dd) Haut- und Geschlechtskrankheiten,

ee) Kinder- und Jugendheilkunde,

ff) Kinder- und Jugendpsychiatrie,

gg) Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

hh) Lungenkrankheiten,

ii) Neurologie,

jj) Neurologie und Psychiatrie,

kk) Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

ll) Orthopädie und Traumatologie,

mm) Psychiatrie,

nn) Psychiatrie und Neurologie,

oo) Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

pp) Urologie und

qq) Anästhesiologie und Intensivmedizin und

d) Fachärztinnen und Fachärzte einer der Chirurgischen Sonderfächer im Sinne des .

4. Für hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe ().

5. Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Pathologiebefunden ( in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012).

6. Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden ( in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012).

7. Die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis Z 6 gelten

a) jeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis und

b) auch für Ärzte und Ärztinnen, die bei den dort genannten freiberuflichen Ärzten und Ärztinnen angestellt sind.

(4) Speicherverpflichtungen für Öffentliche Apotheken: Für Öffentliche Apotheken gemäß des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 („Öffentliche Apotheken“) gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe ().

(5) Speicherverpflichtungen für Einrichtungen der Pflege: Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der mobilen Pflege gilt eine Verpflichtung zur Speicherung des Pflegesituationsberichts ().