Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden ()

. (1) Speicherung durch Krankenanstalten:

1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß verpflichtet.

2. Ab 1. Jänner 2028 sind die in genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.

3. Ab 1. Jänner 2030 sind die in genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.

(2) Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:

1. Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.

2. Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.

(3) Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht

1. auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und

2. auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.