Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

. Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), insbesondere durch die Festlegung

1. des Beginns der Speicherverpflichtung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,

2. der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel,

3. von Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten,

4. der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,

5. der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems sowie

6. der Sicherheitsanforderungen für ELGA.