Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Risikomanagement

. (1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten () haben ein Risikomanagement (Abs. 2) einzuhalten.

(2) Das Risikomanagement umfasst insbesondere:

1. die Erfassung von Sicherheitsrisiken,

2. die Bewertung von Sicherheitsrisiken,

3. die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie

4. die Dokumentation der Reaktion gemäß .