Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten

Pflicht zur Information

. (1) Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter () die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.

(2) Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern () in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.

(3) Die gesetzlichen Interessenvertretungen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben den ELGA-Aushang den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern rechtzeitig, spätestens ab dem jeweils gültigen Verpflichtungstermin, zur Verfügung zu stellen.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat

1. den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß , sowie gemäß , sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowie

2. ein allgemeines Muster (Anlage 5)

für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs () unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.

(5) Werden die gemäß Abs. 4 zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.