Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Terminologien

. (1) Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß sind die gemäß Abs. 2 veröffentlichten Terminologien zu verwenden.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat

1. die für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten zu verwendenden Terminologien sowie

2. die OID der zu verwendenden Terminologien

als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs () unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.

(3) Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Abs. 2 zu veröffentlichen.