Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aktualisierung der OTC-Liste

. (1) Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß zu veröffentlichen.

(2) Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.