Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

OTC-Liste

. (1) OTC-Arzneimittel sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs () unter www.gesundheit.gv.at als OTC-Liste zu veröffentlichen.

(2) Die OTC-Liste ist den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu Erfüllung der Speicherverpflichtung gemäß in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.