Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

Umsetzungsmaßnahmen zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik

Maßnahmen

Zur Umsetzung der Ziele gemäß werden folgende Maßnahmen ergriffen:

1. Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;

2. Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige sowie VIF-konforme Kinderbildungs- und Betreuungsangebote für Drei- bis Sechsjährige werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;

3. Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;

4. eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tageseltern wird vorangetrieben;

5. die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.