Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bildungsaufgaben der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und der Tageseltern

(1) Die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tageseltern haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Weiters haben sie die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Kompetenzen zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus haben sie den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln.

(2) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen sowie Tageseltern im Falle des haben die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß sowie allfällige weitere ergänzende Instrumente anzuwenden. Darüber hinaus haben Tageseltern ausgenommen im Fall des jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden gemäß sowie den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern gemäß anzuwenden.

(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen oder Unterrichtseinheiten zu erfolgen.