. und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.