Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

– Mitteilungen gemäß ,

– Mitteilungen gemäß ,

– Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie ,

– Lohnbescheinigungen gemäß ,

– Mitteilungen gemäß und

– Mitteilungen gemäß

hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

– den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),

– die Bundesbesoldung sowie

– das Arbeitsmarktservice

kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die , 5 und 8 gelten sinngemäß.

(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.