Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Die Identität der/des Meldepflichtigen ist durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Ermittlung der Daten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, festzustellen, wobei die Ermittlung dieser Daten durch

1. geeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (§§ 31a ff des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) oder

2. Verwenden einer Bürgerkarte ( des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) oder

3. Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,

zu erfolgen hat.

(2) Die technische Umsetzung hinsichtlich Abs. 1 Z 1 erfolgt gemäß über das elektronische Verwaltungssystem des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELSY).

(3) Auf Basis der gemäß Abs. 1 in elektronischer Form festgestellten Identität hat ein Abgleich dieser Daten mit den im eHealth-Verzeichnisdienst () zwecks Überprüfung der Rolle () gespeicherten Daten zu erfolgen.