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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 200/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:

. (1) Meldepflichtige nach des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, sind berechtigt, ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.

(2) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers haben jene Meldepflichtigen, die von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erstatten.

. (1) Die Identität der/des Meldepflichtigen ist durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Ermittlung der Daten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, festzustellen, wobei die Ermittlung dieser Daten durch

1. geeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (§§ 31a ff des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) oder

2. Verwenden einer Bürgerkarte ( des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) oder

3. Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,

zu erfolgen hat.

(2) Die technische Umsetzung hinsichtlich Abs. 1 Z 1 erfolgt gemäß über das elektronische Verwaltungssystem des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELSY).

(3) Auf Basis der gemäß Abs. 1 in elektronischer Form festgestellten Identität hat ein Abgleich dieser Daten mit den im eHealth-Verzeichnisdienst () zwecks Überprüfung der Rolle () gespeicherten Daten zu erfolgen.

. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf bundesgesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 200/2013 · Stammfassungkundgemacht am 08.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

BGBl. II Nr. 200/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.