Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände

. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit

1. Firma oder Bezeichnung,

2. Rechtsform,

3. Sitz und Sitzland,

4. Verwaltungssitz und

5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

anzugeben.

Beachte: Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. ).