Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Angaben zur Person: Natürliche Personen

. Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit

1. vollständigem Namen,

2. Geburtsdatum,

3. Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,

4. Anschrift des Hauptwohnsitzes und

5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt,

anzugeben.

Beachte: Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. ).