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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 57/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 9 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 i. d.F. des LGBl. Nr. 41/1927 wird verordnet:

Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 623 in Wulkaprodersdorf, beginnend bei km 1,383, der L 265 in Wulkaprodersdorf bis zum Bahnhofsgebäude des Bahnhofes Wulkaprodersdorf mit einer Länge von 423 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 11 des Abschnittes B der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraße, LGBl. Nr. 1934 II Nr. 3, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.