Die von den Eisenbahnen im Eisenbahndurchgangsverkehr einander zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung sind durch Vereinbarung der beteiligten Eisenbahnen zu regeln.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die von den Eisenbahnen im Eisenbahndurchgangsverkehr einander zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung sind durch Vereinbarung der beteiligten Eisenbahnen zu regeln.