Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei der Auslegung sowie Anwendung des vorliegenden Abkommens entstehende Streitfragen sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beziehungsweise – wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann – auf diplomatischem Weg beizulegen.