Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vergütung der Leistungen

Die von einer Eisenbahnverwaltung für die andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in natura auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Selbstkosten zu vergüten. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.

Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.