Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erweiterter Zugförderungsdienst

Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungsdienst über den Betriebswechselbahnhof hinaus in einer oder in beiden Richtungen von der Eigentums- oder Nachbarverwaltung mit eigenen Triebfahrzeugen und eigenem Personal besorgt wird. und die , 15, 17, 18 und 24 gelten entsprechend.

Beachte: Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.