Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

. Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß , anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. zweiter Satz gilt sinngemäß.