. Das Aktenlager kann für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden.
Beachte: Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Das Aktenlager kann für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden.
Beachte: Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).