. Grundbuchsabschriften über die Grundeinlage und die zugehörigen Teileinlagen gelten als Abschrift über eine einzige Einlage.
Beachte: Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).
