Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Sind öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 28 EisbG vorübergehend oder dauernd eingestellt und ist sichergestellt, dass im Bereich der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen keine Fahrten stattfinden, sind die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen von der Entscheidung über ihre erforderliche Art der Sicherung gemäß bis 3, und ausgenommen.

(2) Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Abs. 1 angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat die Behörde die Überprüfungen der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen gemäß bis Abs. 3, und nachzuholen.

(3) Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Abs. 1 angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat das Eisenbahnunternehmen die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für nicht-öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, die gemäß § 19b EisbG aus Sicherheitsgründen eingestellt wurden.