Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Andreaskreuze gemäß in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 dürfen längstens bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden.

(2) Das Anbringen von Andreaskreuzen, die nicht den Bestimmungen des entsprechen, ist ab dem 1. Jänner 2026 nicht zulässig. Werden einzelne Andreaskreuze gemäß in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 an einer Eisenbahnkreuzung ersetzt, so sind alle Andreaskreuze dieser Eisenbahnkreuzung aus der gleichen Annäherungsrichtung zur Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze gemäß zu ersetzen.